Amalgamentsorgung

Quecksilberhaltige Abfälle wie Amalgamreste dürfen nicht ins Abwasser gelangen.

Deshalb gibt es in den Absauganlage der Behandlungseinheiten sogenannte Amalgamabscheider, in welchen sich das abgesaugte Amalgam ansammelt und so gezielt entsorgt werden kann. Ist ein Amalgamabscheider komplett gefüllt, so macht die Behandlungseinheit dies durch ein Piepsen deutlich. Nur der technische Dienst des Hauses darf die Amalgamabscheider wechseln und warten, durch ihn wird auch die Entsorgung organisiert.

Amalgamreste aus den Siebchen oder extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen werden in einem verschließbaren Behältnis in der Materialausgabe gesammelt entsprechend entsorgt.

Bei der Entfernung von Amalgamfüllungen ist stehts ein Kofferdam zu legen, um den Patienten vor freiwerdenden Quecksilberbestandteilen zu schützen.

Abfallentsorgung - Spitze und zerbrechliche Gegenstände

Laut BGW und EU-Klassifizierung sind solche spitzen und zerbrechlichen Gegenstände mit der Ziffer 180101 gekennzeichnet und müssen in stich- und bruchfesten Einweggefäßen gesammelt werden. Diese sind im Kursraum gelb mit rotem Deckel gekennzeichnet.

Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände wie

  • Skalpelle
  • Injektionsnadeln
  • Glasampullen
  • Bohrer
  • Endonadeln
  • etc.

dürfen aufgrund des hohen Verletzungs- und Infektionsrisikos nicht ohne Vorkehrungen in den Hausmüll gegeben werden.

Sie werden in verschließbaren, durchstich- und bruchsicheren Behältern gesammelt. Grundsätzlich dürfen diese Behälter nicht überfüllt werden. Bei ca. 80% Füllung des Behälter-Volumens wird der Behälter entsorgt (Abgabe in der Materialausgabe). Beim Transport muss auf den sicheren Verschluss geachtet werden. Bei fälschlichem Einwurf von Gegenständen darf KEINESFALLS mit der Hand in den Behälter gefasst werden.

Zusatz Entsorgung infektiöser OP-Schutzkleidung

Nach BGW und EU-Klassifizierung sind Abfälle, an deren Sammlung aus infektions-präventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden unter dem Kürzel 180103* gelistet. Diese Produkte müssen in reisfesten, feuchtigkeitsbeständigen dichten 50l-Behältern („bauartgeprüfte Gefahrgutbehältnisse“) gesammelt und ohne weitere Umfüllung zur Verbrennung abtransportiert werden. Behälter dafür müssen mit dem „Biohazard“-Symbol gekennzeichnet sein.